Friedhofssatzung

für den Friedhof Hamburg Bergstedt des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt

Die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt hat nach Artikel 15 Absatz 1 l. der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Bestattungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg in der Sitzung am 10.05.2012 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Paargräber
§ 20 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 21 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
§ 22 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz
§ 24 Wahlmöglichkeit
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines
§ 30 Grabpflege, Grabschmuck
§ 31 Vernachlässigung
§ 32 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33 Zustimmungserfordernis
§ 34 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 35 Fundamentierung und Befestigung
§ 36 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 37 Unterhaltung
§ 38 Entfernung
§ 39 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 40 Benutzung der Leichenräume, des Raumes zur hygienischen Versorgung
§ 41 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 42 Haftung
§ 43 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 44 Übergangsregelung für alte Grabrechte
§ 45 Inkrafttreten


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Bergstedt getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.

(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.


§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absätzen 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.

(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

II. Ordnungsvorschriften


§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,


1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge- zu befahren,

2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

5. Druckschriften zu verteilen,

6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

8. zu lärmen und zu spielen,

9. Hunde unangeleint mitzubringen, bzw. ohne Leine laufen zu lassen.


Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu folgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.

(2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese vorlegt.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden. die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen, oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht vergehbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, bei Urnenbegräbnissen 20 Jahre.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher

gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung und gestattet.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten werden angelegt als


1. Reihengrabstätten,

2. Wahlgrabstätten,

3. Paargräber

4. Urnenreihengrabstätten,

5. Urnenwahlgrabstätten,

6. Gemeinschaftsgrabstätten und

7. Baumgrabstätten.

8. Rasenwahlgrabstätten

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

1. Grabstätten für Erdbestattungen bei einer Sarglänge bis 120 cm: Länge: 150 cm Breite: 100 cm, bei einer Sarglänge über 120 cm: Länge: 250 cm Breite: 100 cm,

2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 4, 5, 6:

Länge: 30 cm Breite: 30 cm. Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte,

2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

3. leibliche und adoptierte Kinder,

4. die Eltern,

5. die Geschwister,

6. Großeltern,

7. Enkelkinder,

8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. –Partnerinnen der unter Nummern 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tag der Bestattung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal und ihm allein obliegt die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemein- schaftsgrabstätte.

1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Ziffer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Ziffer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder -mit Zustimmung des Friedhofsträgers- einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.


§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 19 Paargräber

Es sind besondere Plätze für Paargräber ausgewiesen. Diese Gräber sind ausschließlich für Paare bestimmt, die sich für eine Erdbestattung in einem gemeinsamen Grab entschieden haben. Die Ruhezeit beträgt ab der zweiten Bestattung 20 Jahre. Die Grabstätten sind verlängerbar.

§ 20 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Die Grabstätten sind nicht verlängerbar.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 21 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte; Baumgrabstätten

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.

(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
§ 22 Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten.

 

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist -unbeschadet der Anforderungen der §§ 26, 28 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften- so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 24 Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 25, 27) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26, 28) angelegt.

(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt der Schöpfung Gottes und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(3) Alle Pflanzen werden mit Anpflanzung Eigentum des Friedhofsträgers

§26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen und Grabeinfassungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Es sollen keine Grabsteine verwendet werden, die unter unfairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. Holzgrabmale sind durch einen Tischler zu erstellen.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 80 cm Höhe 12 cm, über 80 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.

(3) Ganzflächige Grababdeckungen sowie unbearbeitete Findlinge werden nicht zugelassen.

§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Holzgrabmale sind durch einen Tischler zu erstellen.

(3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(4) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:

1. auf Reihengrabstätten 0,30 – 0,40 m2 (in Stelenform)

2. auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußersten Breite von 50 cm 0,40 – 0,60 m2

3. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50 – 0,90 m2

4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.


(6) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:

1. auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,20-0,25 m2

2. auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 – 0,45 m2

3. auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(7) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absätzen 5 und 6 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, zugelassen werden.

(9) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines


(1)Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung entfällt, wenn die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 30 Grabpflege, Grabschmuck


(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 31 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 32 Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33 Zustimmungserfordernis


(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,

2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Steineinfassungen, Kunststoffeinfassungen, Betoneinfassungen etc. sind nicht erlaubt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 34 Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

§ 35 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Der Aushub des Fundamentloches wird nach Angaben des Steinmetzes nur durch den Friedhofsträger vorgenommen.

§ 36 Mausoleen und gemauerte Grüft

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 37 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 38 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht keine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 39 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 40 Benutzung der Leichenräume und des Raumes zur hygienischen Versorgung

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.


§ 41 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle / Aussegnungshalle zur Verfügung.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 42 Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 43 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 44 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.

§ 45 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.02.2002 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises vom 21.Juni 2012 kirchenaufsichtlich genehmigt.


Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Verbandsvertretung
Vorsitzender weiteres Mitglied

 

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