Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2008 des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe f und l der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V. m. § 36 der Friedhofssatzung hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt in der Sitzung am 22.04.2008 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt und seiner Einrichtungen für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben
§2 Gebührenschuld
1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller und diejenige, bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3 Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebühren sind nach
Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.
Grabnutzungs- und Umlandpflegegebühren sind für die Nutzungszeit
im Voraus zu zahlen.
2. Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Bergstedt
kann -abgesehen von Notfällen- die Benutzung des Friedhofs und
sonstige Leistungen versagen, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet
ist.
3. Gebührenbescheide, die formulargemäß oder
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne
Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3
Satz 2 der Abgabeordnung gilt entsprechend. Rückständige
Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
4. Rechtsbehelfsbelehrungen und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide
haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
in der jeweiligen geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetze
nicht anders bestimmt ist.
§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet,
so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von 1 von Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages
zu entrichten, abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro
teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstanden
Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner
zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge
sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw.
der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarife
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
| 1. Reihengrabstätten | |
| a) für Särge bis 120 cm für 15 Jahre | 350,00 € |
| b) für Särge über 120 cm für 20 Jahre | 350,00 € |
| c) für Urnen für 20 Jahre | 350,00 € |
| d) Urnengemeinschaftsgrab für 20 Jahre | 350,00 € |
| 2. Wahlgrabstätten | |
| a) bis 150 cm Abstand je Grabbreite für 20 Jahre | 350,00 € |
| b) bis 150 cm Abstand, 1 Seite je Grabbreite für 20 Jahre | 400,00 € |
| c) bis 150 cm Abstand, 2 Seite je Grabbreite für 20 Jahre | 500,00 € |
| d) über 150 cm Abstand je Grabbreite für 20 Jahre | 400,00 € |
| e) über 150 cm Abstand, 1 Seite je Grabbreite für 20 Jahre | 500,00 € |
| f) über 150 cm Abstand, 2 Seiten je Grabbreite für 20 Jahre | 550,00 € |
| g) parkartige Lage für 20 Jahre | 600,00 € |
| 3. Urnenwahlgrabstätten | |
| a) bis 0,5 m² für 20 Jahre | 350,00 € |
| b) über 0,7 m² für 20 Jahre | 430,00 € |
| c) über 0,5 m² parkartige Lage für 20 Jahre | 511,00 € |
| d) über 0,7 m² parkartige Lage für 20 Jahre | 757,00 € |
| 4. Baumgräber für 20 Jahre | 350,00 € |
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
| 1. Ausstellung der Graburkunde | 22,00 € |
| 2. Umschreibung einer Graburkunde | 22,00 € |
| 3. Entscheidung über Anträge auf Genehmigung | |
| a) Aufstellung eines stehenden Steines | 40,00 € |
| b) eines liegenden Steines | 34,00 € |
| c) Veränderung von Grabmalen | 13,00 € |
| 4. Tausch oder Rückgabe von Grabstätten | 103,00 € |
| 5. Urnenversand | 41,00 € |
III. Gebühren für die Bestattung
(Prüfung der Grabanlage, Einmessung, Sicherung des Grabmals, Ausheben und Verfüllen der Gruft, Verbau und Abbau der Gruft mit einer Senkverschalung, Verbau und Abbau mit Laufbohlen, Dekoration bzw. Abräumen der Kränze)
| 1. Für eine Erdbestattung | |
| a) Särge bis 120 cm | 195,00 € |
| b) Särge über 120 cm | 461,00 € |
| c) Beisetzung eines übergroßen Sarges | 573,00 € |
| d) Beisetzung eines Sarges an Samstagen zusätzlich | 461,00 € |
| 2. Für eine Urnenbestattung | 220,00 € |
| 3. Für eine Urnenbestattung an Samstagen | 440,00 € |
| 4. Für eine Baumbestattung | 220,00 € |
| 5. Herrichten eines Grabes nach Beisetzung einer Urne | 53,00 € |
| 6. Herrichten eines Grabes nach Beisetzung eines Sarges | 62,00 € |
| 7. Gruftschmuck | 66,00 € |
| 8. Grabanlagen (Anlage des Grabes nach der Bestattung, Auffüllen mit Graberde, Einsaat mit Rasen) | |
| a) Einstellig | 71,20 € |
| b) Zweistellig | 160,15 € |
| c) Dreistellig | 243,20 € |
| d) Vierstellig | 290,60 € |
| e) Fünfstellig | 329,20 € |
| f) Sechsstellig | 388,50 € |
| g) Urnengrab | 71,20 € |
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
(u.a. Instandhaltung der Wege und Parkplätze, Instandhaltung und Erneuerungen der Anpflanzungen, die nicht direkt die Gräber betreffen, Mähen von Rasenflächen und Laubbeseitigung, soweit nicht auf Grabstätten, Unterhaltung der Wasserleitungen, Brunnen, Schöpfbecken, Sielleitung und der übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen, Strom- und Wasserkosten, soweit nicht anderweitig erfasst, Instandhaltung der Zäune, Toranlagen und Einfriedungen, Instandhaltung der Oberflächenentwässerung, Schadwildbekämpfung, Winterdienst, Müllentsorgung und Kompostierung, Instandhaltung der Bänke und Beschilderung, Unterhaltung der Gebäude z.B. WC´s, Kapelle, Verwaltungsgebäude, Sozialunterkünfte)
| a) Je Beisetzung für die gesetzliche Ruhezeit für erworbene Grabstätten nach dem 01.01.2002 | 295,00 € |
| b) 1 bis 4 Grabplätze je Platz und Jahr | 22,00 € |
| c) Ab 5 Grabplätze je Platz und Jahr | 20,00 € |
| d) Urnenwahl bis 0,5 qm / pro Jahr | 20,00 € |
| e) Urnengrabstätten über 0,5 qm / pro Jahr | 22,00 € |
Die Gebühren b) bis e) fallen im Falle einer Beisetzung in Grabstätten, welche vor dem 01.01.2002 erworben wurden und wo die Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich erhoben wurde, nach Änderungssatzung vom 22.04.2008 weg. Dann erfolgt eine Berechnung pro Beisetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühr nach a).
V. sonstige Gebühren
| a) Benutzung der Verstorbenenhalle | 46,00 € |
| b) Benutzung des Hygieneraumes | 88,00 € |
| c) Benutzung des Hygieneraumes in Verbindung mit der Verstorbenenhalle | 103,00 € |
| d) Benutzung des Abschiedsraumes | 51,00 € |
| e) Benutzung der Friedhofseinrichtungen je Trauerfeier | 150,00 € |
| f) Jede weitere Stunde zu e), an Samstagen verdoppelt sich die Gebühr | 77,00 € |
| g) Benutzung der Friedhofseinrichtung je Trauerfeier an Samstagen | 225,00 € |
| h) Ausgrabung einer Urne | 355,00 € |
| i) Ausgrabung eines Sarges bis 120 cm | 700,00 € |
| j) Ausgrabung eines Sarges über 120 cm | 1600,00 € |
| k) Ausgrabung eines Sarges nach Ablauf der Ruhezeit | 256,00 € |
| l) Gebühr für das Abräumen eines Grabes stehender Stein | 49,00 € |
| m) Gebühr für das Abräumen eines Grabes liegender Stein | 37,00 € |
§7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die Friedhofsgebührensatzung wird im amtlichen Anzeiger der FHH veröffentlicht und tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2001 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises vom 17.11.2008 kirchenaufsichtlich genehmigt.

