Friedhofssatzung
für den Friedhof Hamburg Bergstedt des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt in der Sitzung am 31.05.2001 und nach schriftlicher Abstimmung die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tod die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben gibt. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten
$ 16 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§ 17 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltungsvorschriften
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung
von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
§ 23 Grabpflege, Grabschmuck
§ 24 Vernachlässigung
§ 25 Grabpflegevereinbarungen
§ 26 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 29 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 30 Unterhaltung
§ 31 Entfernung
§ 32 Künstlerische und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenräume
§ 34 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Dieser Friedhofssatzung gilt für den von dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Bergstedt getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinden hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuß oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und entwidmet werden
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzendes Übergangszeit auf der Grabstätte vorgenommen werden, für die noch Nutzungs- rechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweiligen Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist in der Regel durchgehend für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlaß kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen-
zu befahren, - Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche
Dienste
anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern, - an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzuladen oder mitgebrachten Unrat auf
dem Friedhof zu entsorgen, - fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb
der Wege zu betreten, zu be-
schädigen oder zu verunreinigen, - zu lärmen, zu zelten, zu lagern, Lärm zu erzeugen,
- Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen
Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(4) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Verbandsvertretung. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach §19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Verbandsver- tretung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann die Verbandsvertretung auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Verbandsvertretung widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnungen gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder das Grundwasser zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre, für verstorbene
Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 15
Jahre,
für Urnen 20
Jahre.
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Verbandsvertretung einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind unzulässig. Umbettungen dürfen nur in den Monaten Dezember bis März durchgeführt werden.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Widerinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- und Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anläßlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Kirchengemeindeverbandes. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchengemeindeverband Ausnahmen zulassen (vgl..§16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
- Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm Länge: 150 Breite: 80
- bei einer Sarglänge über 120 cm Länge: 250 Breite: 100
- Grabstätte für Urnenbestattung
- Länge: 0,80 m Breite 0,80 m für 4 Urnen
- Länge: 1,00 m Breite 1,00 m für 6 bis 8 Urnen
- Urnengemeinschaftsgrab
- Größe: 0,25 x 0,25 m
- Der Gestaltungsplan des Friedhofs ist maßgebend.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann gegen Gebühr auf Erd-Grabstätten ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird, bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben.
(2) Die Maße der einzelnen Wahlgrabstätten richten sich nach §12 (6).
(3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur ein Sarg bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich gegen Gebühr bis zu vier Urnen bestattet werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 6 Urnen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen im Sinne des §14 (13) bestattet. Der Nutzungsberechtigte entscheidet, welche sonstigen Personen auf der Grabstätte beigesetzt werden können.
(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Urkunde erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte, die Grabmalvorschriften und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtet.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabbriefes nach Zahlung der in der Gebührenordnung hierfür festgelegten Gebühr.
(7) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch Anschreiben oder Hinweis auf der Grabstätte. Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung zu entfernen oder gegen Gebühr entfernen zu lassen.
(9) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Über die Einhaltung der Auflagen zur Erhaltung der Grabstätten durch die zuständige Denkmalbehörde wird mit dem Erwerber ein spezieller Vertrag geschlossen. Der Vertrag bindet den Nutzungsberech- tigten und seine Nachfolger.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
(11) Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach § 9. Es kann verlängert werden.
(12) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung sein Nutzungsrecht nur einer natürlichen Person (keine Erbengemeinschaft) übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten erforderlich.
(13) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der nachfolgen genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat:
- auf den Ehegatten
- auf die Kinder
- 9 die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- die Eltern
- die Geschwister
- die Ehegatten der unter b),c) und e) genannten Personen
- die Verlobte/ den Verlobte
- die Lebensgefährtin/ den Lebensgefährten
Sind keine Personen vorhanden, so kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätten nachgewiesen werden kann. Können sich gleichrangige Angehörige nicht einigen, so kann die Verbandsvertretung den neuen Berechtigten bestimmen.
(14) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.
(15) Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Benennung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.
(16) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 15 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1)Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2)Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(3)Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 16 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal und ihm allein obliegt die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemein- schaftsgrabstätte.
§ 17 Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan,
ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungsregister
der Bestatteten
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 19 Gestaltungsvorschriften
(1) Der Friedhofsträger erlässt im Gesamtplan je nach Grabart Bestimmungen für die Grabgestaltung. Diese sind Grundlagen der Genehmigung.
(2) Jegliche Ausschmückung der Gräber durch Grabmale aller Art, Einfriedungen, Pforten usw. sowie Abänderungen, Nachschriften oder Instandsetzungen der auf der Grabstätte vorhandenen Gegenstände dieser Art in Bezug auf Form, Farbe und Schrift bedürfen der Genehmigung der Fried- hofsverwaltung.
(3) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf der Grabstätte nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum des Kirchengemeindeverbandes. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.
§ 21 Allgemeinen Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Jedes einzelne Grabmal sollte so gestaltet sein, dass es mit den Nachbarsteinen einer Grabanlage harmoniert. Durch Form und Inschrift sowie durch christliche Sinnzeichen kann es den Betrachter zum Verweilen und zur Besinnung anregen und Trost, Hoffnung, Zuversicht und Andenken an den Verstorbenen zum Ausdruck bringen. Durch individuelle Gestaltung wird es in seiner Aussage auch die Einmaligkeit jedes Menschen deutlich machen.
(2) Für Grabmale soll nur Naturstein verwendet werden. Ganzflächige Grababdeckungen sowie Findlinge werden nicht zugelassen.
(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:
- Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden.
Sie dürfen außerdem
nicht aufdringlich groß sein. Bronze, Messing und Blei sind nur in natürlichem Ton
zugelassen. Silber- und Goldschriften, sowie sandgestrahlte Schriften sind unzulässig. - Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien
wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff,
Aluminium, sonstige Ersatzstoffeund Imitationen.
(4) Nach Maßgabe des Grabbriefes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Soweit Bestimmungen des Grabbriefes dem nicht entgegenstehen, kann zu einem stehenden Grabmal je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Stehende Grabmale aus Naturstein über 100 cm Höhe müssen mindestens 15 cm stark sein. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Abwässerung nötigen Neigung verlegt werden. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabbreite nicht übersteigen.
(5) Das Grabmal muss aus einem Stück aus Naturstein bestehen und darf keinen Sockel haben. Alle Seiten des Grabmals müssen handwerklich bearbeitet sein und dürfen mit Ausnahme der Schriftrücken und -bossen nicht geschliffen oder poliert sein.
(6) Jedes stehende Grabmal ist auf einem Fundament aus Beton zu errichten und mit einem nichtrostenden Material (V4A-Stahl, Messing, Bronze) zu verdübeln, damit eine dauerhafte Verkehrssicherheit gegeben ist. Der Nutzungsberechtigte haftet gemäß §§ 836, 837 BGB für die Verkehrssicherheit des Grabmals. Fundamente müssen 10 cm unter Sargsohle gegründet sein. Sie werden gegen Gebühr nur von der Friedhofsverwaltung in der Betongüte laut Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks geschüttet.
(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, zugelassen werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende und die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrecht nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, wenn die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§ 23 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauer- gebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenan- zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. Kunststoffbänke, Einfassungen oder Schrittplatten aus Kunststoff u.a. Material sowie Grababdeckungen mit Beton, Kies, Steinsplitt, Terazzo, Teerpappe und anderes sind nicht gestattet.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 24 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, sind sie nicht bekannt oder zu ermitteln, hat eine entsprechenden öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. in dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Kirchengemeindeverbandes fallen.
(3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 25 Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften Grabpflegever- einbarungen
mit dem Nutzungsberechtigten abschließen.
§ 26 Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 27 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Der Antrag ist mit maßstabsgerechter Zeichnung in zweifacher Ausfertigung vor Anfertigung oder
Ausführung einzureichen.
Er hat zu enthalten:
Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, soweit erforderlich auch Rückansicht des Grabmales oder
sonstiger baulicher Anlagen im Maßstab 1:10,
Angaben über:
Konstruktion, Material und Bearbeitung, Art und Form der Ornamente und
Symbole und deren Plazierung,
Wortlaut der Inschrift und deren Plazierung,
Art der Schrift und der Farbgebung, Schriftzeichnung: 2-3 Buchstaben
in Originalgröße.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit Rücksicht auf den Ort der Aufstellung, auf dessen Nachbarschaft oder auf bereits vorhandenen Grabschmuck besondere Auflagen für die Gestaltung der Grabmale machen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 28 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Verbandsvertretung nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 29 Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrecht genutzt werden.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
§ 30 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiters zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachungen hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderungen an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 31 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrecht nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Fundamentes und sonstige bauliche
Anlagen durch die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich
nicht um ein Grabmal nach § 32 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.
Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung
oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden,
kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen
werden.
§ 32 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur
Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung
ihrer oder ihres Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 34 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
IX. Haftung und Gebühren
§ 35 Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch
von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und
sonstige
Anlagen entstehen.
Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können,
dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beachtet haben.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden , die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen wurden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.03.1981 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde
durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Stormarn
vom
12.12.2001
(Az.: ) Kirchenaufsichtlich
genehmigt.
Hamburg, den 12.12.2001
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Verbandsvertretung
Vorsitzender
weiteres Mitglied